Sichere Verwendung von Epoxidharzprodukten

Epoxidharzprodukte sind äusserst vielseitig einsetzbar, technisch oft unersetzlich und bieten zahlreiche Vorteile in verschiedensten Anwendungsbereichen.


Aufgrund ihrer spezifischen chemischen Eigenschaften und der damit verbundenen Gefahrenkennzeichnung ist es jedoch unerlässlich, dass Anwender die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen beim Umgang mit Epoxidharzen konsequent einhalten. Besonders wichtig sind dabei die Kennzeichnungen auf den Produktetiketten sowie die Sicherheitshinweise in den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern. Werden diese Vorgaben sorgfältig beachtet, lassen sich Epoxidharze sicher und effizient verarbeiten.
 

Mit der folgenden Übersicht möchten wir die zentralen Fragen zur verschärften Kennzeichnung von Epoxidharzprodukten beantworten und Ihnen wertvolle Hinweise für den sicheren Umgang mit dieser Produktgruppe geben.
 

FAQ's

Im April 2024 wurde bekanntgegeben, dass drei häufig verwendete Reaktivverdünner in Epoxidharzprodukten aufgrund neuer toxikologischer Studien nun als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B, eingestuft werden müssen. Das bedeutet, dass Produkte mit diesen Stoffen zusätzlich das Gefahrenlabel H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen“ einhergehend mit dem GHS-Symbol 08 „Gesundheitsgefahr“ und Signalwort „Gefahr“ tragen müssen.

Die Verschärfung betrifft marken- und wettbewerbsunabhängig nahezu alle Epoxidharzprodukte in der EU. Genauer gesagt alle, die mind. 0,3% dieser Reaktivverdünner enthalten. Darunter sind auch Epoxidharz-Produkte der Marken UZIN, codex und Arturo betroffen.

Es gibt in diesem Fall keinen festen Übergangszeitpunkt. Die betroffenen Produkte werden etwa seit Mitte Oktober 2024 mit neuer Kennzeichnung versehen und vertrieben.

Epoxidharzprodukte mit der H360F-Kennzeichnung dürfen das EMICODE EC 1 Plus-Label ab Mai 2025 nicht mehr tragen.

Grundsätzlich gab es auch bislang die Empfehlung, dass Epoxidharzprodukte aufgrund ihrer Kennzeichnung mit ätzend und sensibilisierend nur durch professionelle Anwender verarbeitet werden sollten. Zukünftig gelten verschärfte Anforderungen dahingehend, dass Epoxidharzprodukte aufgrund der neuen H360-Kennzeichnung ausschliesslich von professionellen Anwendern verarbeitet werden dürfen. Ein Verkauf an private Anwender (DIY) ist gesetzlich verboten. Des Weiteren dürfen auch im professionellen Bereich Schwangere und stillende Frauen mit diesen Produkten nicht arbeiten. 

Wichtig zu wissen: Die Gefahrenkennzeichnung und Verwendungseinschränkungen bei diesen Produkten gelten ausschliesslich für die flüssigen, nicht ausgehärteten Produkte, also während deren Verarbeitung. Sobald die Produkte ausgehärtet sind, sind die problematischen Inhaltsstoffe durch chemische Reaktion vollständig abreagiert und die entstandene Epoxidharzschicht ist sowohl ökologisch als auch physiologisch unbedenklich. Damit können die Produkte auch weiterhin bedenkenlos im Wohnbereich verarbeitet werden – so wie bisher auch.

Eine Gefährdung durch Einatmen ist aufgrund des niedrigen Dampfdrucks der Reaktivverdünner praktisch nicht vorhanden. Schutzmassnahmen gegen Hautkontakt sind wegen der Sensibilisierungsgefahr jedoch weiterhin erforderlich, wie in den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitt 8) beschrieben. Es ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten grundsätzlich wichtig, Schutzkleidung und Schutzbrille zu tragen, so wie bisher auch. Darüberhinausgehende Massnahmen wie z.B. Atemschutz ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten des UZIN UTZ-Sortiments auch mit der zusätzlichen H360-Kennzeichnung nicht erforderlich. 

Lese und befolge die Hinweise auf Etikett, Produktdatenblatt und Sicherheitsdatenblatt. Dort sind Gefahren, empfohlene Schutzmassnahmen und korrekte Verarbeitung aufgeführt. Grundsätzlich sind gute Vorbereitung, Schutzkleidung und Schutzbrille wichtige Grundpfeiler zum Schutz bei der Verwendung von Epoxidharzprodukten, unabhängig von deren Kennzeichnung. Das Tragen von Atemschutz ist bei der Verarbeitung von Epoxidharzprodukten des UZIN UTZ-Sortiments auch mit der zusätzlichen H360-Kennzeichnung weiterhin nicht erforderlich.

Für den Transport ergeben sich keine neuen oder zusätzlichen Auflagen. 2K-Epoxidharz-Produkte sind i.d.R. Gefahrgüter der Klasse 8 und 9 und unterliegen daher den entsprechenden Regelungen beim Transport.

Durch die Änderung der Kennzeichnung ändert sich seitens EU-Vorschriften nichts.

Nein! Sobald die Produkte ausgehärtet sind, sind die problematischen Inhaltsstoffe durch chemische Reaktion vollständig abreagiert und die entstandene Epoxidharzschicht ist sowohl ökologisch als auch physiologisch unbedenklich. Damit können die Produkte auch weiterhin bedenkenlos im Wohnbereich verarbeitet werden – so wie bisher auch (siehe auch Frage Nr. 6).

Nein! Es gibt hier für Anwender keine Schulungspflicht wie es bei Isocyanaten der Fall ist. Lediglich für den (Weiter-)Verkauf gibt es hier Einschränkungen, die bestimmte Voraussetzungen bedingen (z.B. Sachkundige Person, Beauftragte Person), für die eine Schulung/Belehrung nötig sind. Näheres dazu im nächsten Punkt.

Alternativen zu Epoxidharzprodukten sind spezifisch zu empfehlen. In vielen Fällen kann anstelle des Einsatzes von Epoxidharz-Produkten auf etwas weniger problematisch gekennzeichnete Polyurethanprodukte wie z. B. UZIN PE 414 BiTurbo ausgewichen werden. Sollen nur kennzeichnungsfreie oder nahezu kennzeichnungsfreie Produkte zum Einsatz kommen, dann kommen hier beispielsweise das UZIN HydroBlock-System, die Dispersions-Feuchtesperre UZIN PE 400, UZIN Plurafilm Hydro oder das UZIN MT-System in Frage. Gerne berät Dich unsere Anwendungstechnik hinsichtlich der geeigneten Alternativen.
Zudem wird bereits an Alternativen gearbeitet, also Epoxidharzprodukten ohne die reproduktionstoxische Kennzeichnung. Sobald hier fertige Produkte verfügbar sind, wird über die üblichen Kanäle informiert. 

 

Disclaimer:

Diese Informationen wurden mit grosser Sorgfalt erstellt, dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben übernehmen. Die getroffenen Hinweise und Ausführungen entbinden den Anwender in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und ggf. Einholung weiterer spezifischer Informationen. Insbesondere gibt es in einzelnen Ländern zusätzliche Vorschriften, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, ohne dass dies den Rahmen dieser FAQ sprengen würde. Informieren Sie sich daher bitte selbst über die gesetzl. Vorgaben in Ihrem Land, die aus dem Umgang mit Produkten, die eine H360-Kennzeichnung aufweisen, einhergehen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gerne an die Fachabteilung Produktsicherheit der Uzin Utz SE unter produktsicherheit@uzin-utz.com.
 

Verlegesysteme für Estrich, Boden und Parkett

Maschinen und Spezialwerkzeuge zur Untergrundvorbereitung und Verlegung von Bodenbelägen

Komplettsortiment für die Neuverlegung, Renovierung und Werterhaltung von Parkettfußböden

Maschinen, Verbrauchsmaterial und Werkzeuge für Parkett- und Bodenprofis

Funktionelle Bodenbeschichtungen mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten

Verlegesysteme für Fliesen und Naturstein

Hochwertige Maler-, Putz- und Trockenbauwerkzeuge